Das Ende der Bietzeit wird festgestellt, wenn das letzte Gebot durch das Gericht dreimal verkündet wurde und trotz Aufforderung keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden. Es können nun wirksam keine Gebote mehr abgegeben werden.

Nach dem Schluss der Bietzeit folgt nun die Verhandlung über den Zuschlag. Dabei können sich die Beteiligten zur Erteilung/ Nichterteilung des Zuschlags äußern. Die Entscheidung des Gerichts über den Zuschlag erfolgt entweder sofort oder in einem sofort zu bestimmenden späteren Termin. Sofern der bestbetreibende Gläubiger die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt, ist der Zuschlag gem. § 33 ZVG zu versagen.

Zur Zuschlagsversagung kommt es auch dann, wenn das Meistgebot 70% des Verkehrswertes nicht erreicht und ein Antragsberechtigter Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragt hat. Antrag berechtigt ist nur derjenige Gläubiger, der aus dem baren Meistgebot eine Zuteilung zu erwarten hätte, wenn dieses Gebot 70% des festgesetzten Verkehrswertes erreicht hätte. Allerdings müssen zu diesem bar Gebot noch die bestehen bleibenden Rechte hinzu addiert werden.

Sofern der Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-tel Grenze versagt wurde, hat das Vollstreckungsgericht von Amts wegen, einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen. In diesem neuen Termin darf dann der Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-tel Grenze nicht mehr versagt werden. Der Zuschlag muss darüber hinaus von Amts wegen versagt werden, wenn das abgegebene Meistgebot, einschließlich des Kapitalwertes der bestehen bleibenden Rechte, die Hälfte des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht. Auch hier muss von Amts wegen ein neuer Termin angesetzt werden.

Diese Regelung dient dem Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Grundstückes. Das Gesetz hat hier ein absolutes Mindestgebot eingeführt. Unbedingt zu beachten ist allerdings, dass die Versagung eines Zuschlages wegen Nichterreichen der 70%- bzw. 50%-Grenze nur einmal erfolgen kann. Das bedeutet, dass im nächsten Versteigerungstermin der Zuschlag aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden kann. Dies hat zur Folge, dass ein Zuschlag aufgrund eines Gebotes erfolgen kann, welches unter der 5/10-tel Grenze liegt.
In der Praxis werden Gebote oftmals bewusst unterhalb dieser Grenzen gehalten, um eine Zuschlagsversagung zu erreichen, die dann dazu führt, dass in dem darauf folgenden, neu anzuberaumenden Versteigerungstermin die Wertgrenzen nicht mehr gelten und ein Zuschlag unterhalb der Wertgrenzen erreicht werden kann.