Nach der Erteilung des Zuschlages wird durch das Gericht ein besonderer Termin zur Erlösverteilung anberaumt. Die Zeitspanne zwischen dem Versteigerungs- und dem Verteilungstermin liegt bei 6-8 Wochen. Zur Teilnahme sind nur die Beteiligten nach § 9 ZVG und der Ersteher/ Meistbietende berechtigt. Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wird der Teilungsplan aufgestellt. Aus diesem ergibt sich, welcher Gläubiger an welcher Rangstelle etwas aus dem Versteigerungserlös erhält. Mit den Beteiligten wird über diesen Plan verhandelt.

Spätestens im Verteilungstermin ist das bar Gebot vom Ersteher nebst Zinsen zu bezahlen. Dieses gilt nicht, soweit der zu zahlende Betrag an das Gericht geleistet oder unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt wurde. Bei Nichtzahlung des Erstehers wird die Bietsicherheit herangezogen. Darüber hinaus gehende Forderungen gegen den Ersteher werden für die einzelnen Berechtigten durch Eintragung einer Sicherungshypothek mit dem Rang des Anspruchs gedeckt. Die Berechtigten können aus diesen Sicherungshypotheken heraus wiederum die Zwangsversteigerung, hier die Wiederversteigerung, gegen den Ersteher betreiben. Möglich ist es auch, in das persönliche Vermögen des Erstehers vorzugehen.