Amtsgericht Bruchsal -Vollstreckungsgericht-
zur digitalen Gerichtstafel (7)Die nächsten 4 Zwangsversteigerungen (7 insgesamt)
Landwirtschaftsfläche
Zwangsversteigerung in
76698 Ubstadt-Weiher
Wohnung Nr. V
Zwangsversteigerung in
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Wohnungseigentum als Einfamilienhaus
Zwangsversteigerung in
76707 Hambrücken
Wohnhaus mit Scheune
Zwangsversteigerung in
76706 Dettenheim
Sicherheitsleistung
Seit dem 16.02.2007 kann die Sicherheit in Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr durch Bargeld geleistet werden, § 69 Abs. 1 ZVG.
Sicherheit kann seit dem 16.02.2007 nur noch geleistet werden durch
1. ein von einem Kreditinstitut oder einer Bundesbank (LZB) unterschriebener Verrechnungsscheck bzw. Bundesbank- (LZB-) Scheck.
Eine Bestätigung durch die LZB ist nicht mehr erforderlich!
Der Scheck darf frühestens drei Werktage vor dem Versteigerungstermin
ausgestellt werden. Der Samstag gilt als Werktag
2. eine selbstschuldnerische und unbefristete Bankbürgschaft
3. vorherige Überweisung der Sicherheitsleistung auf das Konto der
Landesoberkasse Baden-Württemberg.
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600 Baden-Württembergische Bank
Der Betrag muss so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Mitteilung der
Landesoberkasse über den Zahlungseingang im Termin dem Gericht vorliegt.
Der Einzahlungsbeleg genügt nicht als Nachweis!
(mindestens fünf Arbeitstage oder 2 Wochen vor dem Termin überweisen!)
Aus der Überweisung müssen folgende Daten ersichtlich sein:
a) Name des Einzahlers (muss identisch mit dem Bieter sein)
b) Datum des Versteigerungstermins
c) Als Verwendungszweck muss das jeweilige Kassenzeichen angegeben werden, welches dem jeweiligen Verfahren zugeordnet ist. Das Kassenzeichen ist in der Terminsveröffentlichung auf versteigerungspool.de zu finden. Zusätzlich ist das Aktenzeichen des Verfahrens (AZ: . K../.. AG Bruchsal) anzugeben.
Fehlen diese Angaben, kann die Landesoberkasse die Überweisung nicht zuordnen und das Vollstreckungsgericht erhält kann keine Nachricht über den Zahlungseingang.
Die Landesoberkasse informiert das Versteigerungsgericht unmittelbar über den Zahlungseingang.
Nur wenn diese Mitteilung mit den obengenannten Angaben im Termin vorliegt, gilt die Sicherheitsleistung als erbracht.
Nicht benötigte Sicherheit wird nach dem Versteigerungstermin durch das Gericht über die Landesoberkasse an den Bieter zurück überwiesen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückerstattung
bis zu zwei Wochen dauern kann. Zinsverluste werden nicht erstattet!