(IP) Über Tilgungsbestimmungen des Insolvenzverwalters bei Verteilung des Erlöses aus der Verwertung von Gegenständen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Der Beklagte war Verwalter im über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klägerin vermietete Gewerbeflächen zu einer monatlichen Miete von ca. 62.000,- € an die Schuldnerin. Die Mietrückstände der Schuldnerin beliefen sich im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung auf knapp 800.000,- €. Danach nutzte die Schuldnerin die Mietsache weiter. Für diesen Zeitraum sind Mieten und Nebenkosten in Höhe von knapp 560.000,- € angefallen, auf welche der Beklagte Zahlung in Höhe von knapp 166.000 € leistete. Aus der Verwertung des dem Vermieterpfandrecht der Klägerin unterliegenden Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin kehrte der Beklagte einen Betrag von knapp 900.000,- € an die Klägerin mit der Bestimmung aus, dass die Zahlung vorrangig auf die noch offenen Masseverbindlichkeiten von ca. 395.000,- € und sodann auf die Insolvenzforderungen von ca. 794.000,- € anzurechnen sei. Die Klägerin, die diese Tilgungsbestimmung für unwirksam erachtete und die erhaltenen Zahlungen zuerst den vor Verfahrenseröffnung begründeten Mietrückständen zuschreiben wollte, verlangte mit der Klage Zahlung der im Zeitraum nach Verfahrenseröffnung angefallenen Miete in Höhe von insgesamt noch offenen knapp 290.000,- €.

Der BGH entschied: Die Befugnis zur Tilgungsbestimmung stelle eine Vergünstigung für den Schuldner dar, deren Grund seine freiwillige Leistung bilde. Bereits der Wortlaut der Gesetzeslage lasse erkennen, dass die Befugnis zur Tilgungsbestimmung nur dem Schuldner zustehen soll, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, wobei der Zeitpunkt der Ausübung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt dieser Tätigkeit übereinstimmen muss. Es wäre schwer verständlich, wenn die in dem Tilgungsbestimmungsrecht liegende Vergünstigung nicht nur dem Schuldner zugute käme, der wenigstens einen Teil der geschuldeten Leistungen erbringt, sondern auch demjenigen, der pflichtwidrig nicht leistet und daher im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden muss. Das Tilgungsbestimmungsrecht steht deshalb nur dem Schuldner zu, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss.

Der Leitsatz fasst zusammen: „Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 69/14


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