(IP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil zur Zwangsversteigerung vermieteter Wohnungen deutlich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Sonderkündigungsrecht die Interessen des Mieters grundsätzlich denen des Realkredits untergeordnet werden müssen. Allerdings konnte der Käufer nicht auf Herausgabe u. a. der Wohnung bestehen. Er war nämlich selbst mittlerweile als Vermieter in das Mietverhältnis mit den Endmietern eingetreten.

„1. Dem Ersteher einer Wohnungseigentumseinheit steht das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG gegenüber dem Mieter auch dann zu, wenn das versteigerte Wohnungseigentum Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und insgesamt für einen einheitlichen Zweck (hier: betreutes Wohnen) vermieteten Objekts ist.

2. Der Ersteher kann von einem Mieter, der die Eigentumswohnung im Rahmen einer gewerblichen Weitervermietung an einen Endmieter zu Wohnzwecken vermietet hat, trotz Wirksamkeit der auf § 57a ZVG beruhenden Kündigung nicht Räumung und Herausgabe verlangen, weil der Endmieter wegen § 565 BGB unbeschadet dieser Kündigung zu Besitz und Nutzung berechtigt bleibt.“

Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Urteil vom 30.10.2013, AZ: XII ZR 113/12


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