(IP) Inwieweit der gutgläubige Erwerb einer Sicherungsgrundschuld, die ursprünglich nur zum Schein vereinbart worden sei, eine darauf gestützte Vollstreckungsgegenklage möglich macht, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Die Kläger hatten ein Hausgrundstück erworben und bestellten zu Gunsten eines Dritten eine Buchgrundschuld, die noch am selben Tag zur Sicherung einer Finanzierung an ein Bankhaus abgetreten worden war. Das Bankhaus seinerseits trat die Grundschuld darauf an den Beklagten ab, der die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieb. Die Kläger behaupteten, die Grundschuld habe ursprünglich ein Darlehen sichern sollen, das nur zum Schein vereinbart und tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei. Ihre darauf gestützte Vollstreckungsgegenklage hat in den Instanzen Erfolg gehabt.

Der BGH entschied abschließend:

„Ist eine Sicherungsgrundschuld, gegen die dem Eigentümer eine Einrede auf Grund des Sicherungsvertrags mit einem früheren Gläubiger zustand, vor dem für die Anwendbarkeit von § 1192 Abs. 1a BGB maßgeblichen Stichtag von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben worden, führt eine weitere Abtretung an einen Dritten nach dem Stichtag nicht dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann.“

Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 147/12


© immobilienpool.de