(IP) Zum Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber u.a. der Notarkammer über den Namen und die Adresse des Berufshaftpflichtversicherers sowie die Versicherungsnummer hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Die Beteiligten stritten um die Berechtigung des Beklagten, einem Beigeladenen die bewusste Auskunft hinsichtlich des Klägers zu geben. Diese Auskunft benötigten sie nach ihren Angaben, um Schadensersatzforderungen gegen den Kläger geltend zu machen, die ihnen entstanden seien, weil dieser sich zum Schutz des Grundstückseigentümers weigere, vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden zu erteilen. Hierdurch seien sie gehindert, im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren ihre Rechte aus den Grundschulden zu vollstrecken.

Der Kläger war der Auffassung, dass ein Auskunftsbegehren der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten rechtlich nicht begründet sei. Ihn als Träger eines öffentlichen Amtes treffe nicht die lt. Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer einem Rechtsanwalt obliegende allgemeine Auskunftspflicht, die auch Auskunftsansprüche Dritter gegenüber der Rechtsanwaltskammer begründe. Im Übrigen müsse der Auskunftsersuchende zumindest irgendein Interesse an der verlangten Auskunft darlegen. Das Gesetz solle nicht ermöglichen, über die Berufshaftpflichtversicherung Druck auf den Notar ausüben zu können.

Das Berliner Kammergericht gab ihm Recht, der BGH widersprach: „Die Berufung ist begründet. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Auskunft durch den Beklagten gegenüber den Beigeladenen über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers sowie gegenüber dem Beigeladenen zu ...“ „Nach der betreffenden Vorschrift hat die Landesjustizverwaltung, der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“


Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: NotZ(Brfg) 16/13


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