(IP) Inwieweit an ein Inkassounternehmen abgetretene Forderung gegenüber einem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden können, war vom Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Der Kläger war Verwalter in einem über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von gut 16.000,- € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte eine Inkassogesellschaft mit dem Forderungseinzug.

Diese betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchführung des Mahnverfahrens erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, da andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bliebe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete, sondern die Vollstreckung androhte, zahlte sie dreimal jeweils 3.000 € an die Inkassogesellschaft. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die Inkassogesellschaft insgesamt gut 2.000,- € an die Beklagte aus.

Der Kläger nahm die Beklagte im Weg der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Restbetrages über 6.000 € in Anspruch. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Mit Revision betrieb der Kläger sie weiter.

Der BGH entschied in seinem Leitsatz: „Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 201/13

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