(IP) Mit den Anforderungen an den Nachweis eines „behaupteten“ Mietvertrages hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung befasst, der dem erfolgreichen Bieter einer Zwangsversteigerung von einem Angehörigen des ehemaligen Eigentümers entgegengehalten wurde.

Die Kläger hatten eine Wohnung mittels Zwangsversteigerung erworben und verlangten von der Beklagten Herausgabe sowie Zahlung von Nutzungsentschädigung. Die Beklagte behauptete, sie habe zuvor mit ihrem Vater und ihrem Bruder als den damaligen Eigentümern der Wohnung einen Mietvertrag abgeschlossen, mit dem ihr gegen Übernahme der Betriebskosten und einer eventuellen Pflege des Vaters ein lebenslanges Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Zum Beleg hatte sie im Prozess eine Kopie des angeblichen Mietvertrages vorgelegt. Die Kläger hatten darauf auf Nutzungsentschädigung geklagt - die Vorinstanzen hatten ihnen jedoch kein Recht gegeben.

Der BGH widersprach. Die Vorentscheide beruhten auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung, die wesentliche Umstände außer Betracht ließen. So räume sogar die Vorinstanz laut Urteil ein, dass sich „zumindest der Verdacht ergibt, dass die "Urkunde" von der Beklagten lediglich "nachgeschoben", das heißt erst nach dem Tod des Vaters erstellt worden sein könnte. Dann ist es aber ebenso fraglich, ob es ... zu einem mündlichen Vertragsabschluss gekommen ist. Die Kläger haben insoweit geltend gemacht, dass der Mietvertrag von der Beklagten insgesamt fingiert worden sei, um sich oder der eigenen Familie den Besitz der Wohnung ungeachtet der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung weiter zu erhalten. Hiermit hätte sich das Berufungsgericht auch bei der Frage eines mündlichen Vertragsschlusses auseinandersetzen müssen. Denn die Beklagte trägt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die Beweislast dafür, dass sie ... einen Mietvertrag mit den damaligen Eigentümern geschlossen hat. Dieser Beweis kann jedoch nicht als geführt angesehen werden, solange sich aufdrängende Zweifel nicht ausgeräumt worden sind.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VIII ZR 297/12


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