ZVG §19
(1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.
(2) Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug genommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Statt der Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden.
(3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.
Bitte beachten Sie:
Haftungsausschluss:
Inhalte:
Der Inhalt dieser Seiten wurde sorgfältig recherchiert, überprüft und
bearbeitet. Immobilienpool.de übernimmt keine Gewähr für die Aktualität,
Qualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten
Informationen.
Haftungsansprüche gegen Immobilienpool.de, die sich auf Schäden ideeller
und/oder materieller Art beziehen, die durch die Nutzung oder
Nichtnutzung der dargebotenen Informationen oder durch unvollständige
und fehlerhafte Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich
ausgeschlossen, sofern von Seiten des Immobilienpool.de kein
nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Bitte lesen Sie hierzu auch unsere AGB. Wir bitten den Leser den Rat
eines Fachmanns in jedem Fall in Anspruch zu nehmen. Denn nur dieser
kann im Hinblick auf Ihre persönliche Situation und in Kenntnis der
gültigen Rechtslage individuellen Rat geben.






