Zweck und Funktionen der Teilungsversteigerung

Das Verfahren der Teilungsversteigerung dient der „Aufhebung einer Gemeinschaft“. Es kommt dann zum Zuge, wenn die Gemeinschaftsmitglieder so zerstritten sind, dass eine einvernehmliche Einigung über die Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht erzielt werden kann.

Die häufigsten Fälle ergeben sich bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten sowie bei zerstrittenen Erbengemeinschaften. Klare Regelungen im Vorfelde, durch Ehevertrag oder im Falle der Nachlassstreitigkeit durch letztwillige Verfügung von Todes wegen, sind wirksame Mittel, um späteren Streitigkeiten und daraus resultierenden Teilungsversteigerungen vorzubeugen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass von diesen Möglichkeiten noch allzu wenig Gebrauch gemacht wird, so dass Streitigkeiten oftmals vorprogrammiert sind, wie folgendes Beispiel deutlich macht:

Nach mehr als 20-jähriger Ehe war der Ehemann nach langer Krankheit verstorben, ohne ein Testament aufgesetzt zu haben. Auch ein Ehevertrag existierte nicht. Zurück blieben die Ehefrau sowie zwei volljährige Kinder aus der ersten Ehe des Ehemannes. Nach der gesetzlichen Erbfolge wurde der Ehemann von seiner Ehefrau und den beiden Kindern beerbt. Unter Berücksichtigung des Anspruches auf Zugewinnausgleich belief sich der gesetzliche Erbteil der Ehefrau auf ½, der gesetzliche Erbteil eines jeden Kindes auf ¼ der Erbschaft. Die Erbschaft bestand im Wesentlichen aus einem 1-Familienhaus, in welchem die Eheleute bis dahin gemeinsam gelebt hatten. Obwohl die Ehefrau den beiden Miterben angeboten hatte, ihnen monatlich Miete für die Benutzung des Hauses zu bezahlen, bestanden die beiden Kinder des Erblassers auf einer Auszahlung, da sie aus dem Erlös eigene private Verbindlichkeiten begleichen wollten. Da man sich nicht einigen konnte, beantragte schließlich eines der Kinder die Teilungsversteigerung.

Mit Abstand am Meisten beschäftigt die Praxis auch die Fallkonstellation, in denen sich getrennt lebende oder geschiedene Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, nicht über die Aufteilung oder den Verkauf eines gemeinsamen Hausgrundstückes bzw. einer Eigentumswohnung einigen können. Auch hier kommt es in sehr vielen Fällen zu einem Antrag auf Teilungsversteigerung.