Anmeldung von Rechten und Ansprüchen
Gläubiger, deren Rechte zum Zeitpunkt des Eintrages des Versteigerungsvermerks nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, müssen diese bei Gericht anmelden, damit sie im Verfahren berücksichtigt werden können.
Anmeldung von Rechten und Ansprüchen
Gläubiger, deren Rechte zum Zeitpunkt des Eintrages des Versteigerungsvermerks nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, müssen diese bei Gericht anmelden, damit sie im Verfahren berücksichtigt werden können.