Beitritt
Wurde auf Antrag eines Gläubigers die Versteigerung des Grundstückes angeordnet, so nennt man den weiteren Antrag eines anderen Gläubigers auf Anordnung der Zwangsversteigerung der selben Immobilie Beitritt. Dieser wird bis zur Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses zugelassen.

